Allgemeine Geschäftsbedingungen der MAWI Omnibusverkehr GmbH / Überführung auf fremder Achse / Kleinguttransport:
Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) kommen ab dem 1. Januar 2017 vom Deutschen Speditions- und Logistikverband e. V. (DSLV) zur Anwendung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MAWI Omnibusverkehr GmbH / Überführung auf eigener Achse:
§ 1 Auftragserteilung
Mit der Auftragserteilung wird die Überführungsfirma Handlungsbevollmächtigte für den Kunden bis zur Auftragserfüllung, oder dessen Widerruf. Ein Anspruch auf eine Auftragsausführung besteht, wenn durch den Kunden oder Auftraggeber der Überführungsfirma eine schriftliche Auftragserteilung vorliegt. Telefonisch erteilte Aufträge gelten als unverbindlich. Mit Auftragserteilung müssen alle Daten bzw. Unterlagen, welche zur Auftragsdurchführung benötigt werden, der Überführungsfirma vorliegen.
Mit der Auftragserteilung wird die Überführungsfirma Handlungsbevollmächtigte für den Kunden bis zur Auftragserfüllung, oder dessen Widerruf. Ein Anspruch auf eine Auftragsausführung besteht, wenn durch den Kunden oder Auftraggeber der Überführungsfirma eine schriftliche Auftragserteilung vorliegt. Telefonisch erteilte Aufträge gelten als unverbindlich. Mit Auftragserteilung müssen alle Daten bzw. Unterlagen, welche zur Auftragsdurchführung benötigt werden, der Überführungsfirma vorliegen.
§ 2 Fahrzeugbereitstellung
Der Kunde bzw. Auftraggeber hat am Überführungstag für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen. Bei Eigenachsüberführungen mit rotem Kennzeichen muss das Fahrzeug fahrbereit sein und darf keine Mängel aufweisen, welche im Sinne der STVZO das Benutzen im Straßenverkehr beeinträchtigt. Die Bereifung muss den Witterungsverhältnissen entsprechend sein. Ist der Überführungsfahrer vor Ort und verzögert sich die Fahrzeugübergabe um mehr als 60 Minuten, so wird für jede angefangene halbe Stunde EUR 18,50 berechnet. Ist ein Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort, sowie wegen eines Defekts oder erheblicher Mängel nicht zu überführen, werden 100 % des Überführungspreises berechnet.
Der Kunde bzw. Auftraggeber hat am Überführungstag für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen. Bei Eigenachsüberführungen mit rotem Kennzeichen muss das Fahrzeug fahrbereit sein und darf keine Mängel aufweisen, welche im Sinne der STVZO das Benutzen im Straßenverkehr beeinträchtigt. Die Bereifung muss den Witterungsverhältnissen entsprechend sein. Ist der Überführungsfahrer vor Ort und verzögert sich die Fahrzeugübergabe um mehr als 60 Minuten, so wird für jede angefangene halbe Stunde EUR 18,50 berechnet. Ist ein Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort, sowie wegen eines Defekts oder erheblicher Mängel nicht zu überführen, werden 100 % des Überführungspreises berechnet.
§ 3 Zahlung
Für die Berechnung der Preise gelten die ausgewiesenen Tarife zuzüglich der z. Zt. gültigen Mehrwertsteuer. Verbrauchsstoffe und ggf. anfallende Straßengebühren (Maut) werden zusätzlich auf Nachweis berechnet. Sonderpreise sind auftragsbezogen und müssen schriftlich bestätigt sein. Als Zahlungsfrist gilt die auf der Rechnung angegebene Frist. Bei Zahlungsverzug werden 15 % Sollzinsen zuzüglich EUR 2,50 Bearbeitungsgebühr berechnet. Eine Forderung gilt als bezahlt, wenn diese unter Angabe der genauen Rechnungsnummer auf das vorgesehene Konto gutgeschrieben ist.
Für die Berechnung der Preise gelten die ausgewiesenen Tarife zuzüglich der z. Zt. gültigen Mehrwertsteuer. Verbrauchsstoffe und ggf. anfallende Straßengebühren (Maut) werden zusätzlich auf Nachweis berechnet. Sonderpreise sind auftragsbezogen und müssen schriftlich bestätigt sein. Als Zahlungsfrist gilt die auf der Rechnung angegebene Frist. Bei Zahlungsverzug werden 15 % Sollzinsen zuzüglich EUR 2,50 Bearbeitungsgebühr berechnet. Eine Forderung gilt als bezahlt, wenn diese unter Angabe der genauen Rechnungsnummer auf das vorgesehene Konto gutgeschrieben ist.
§ 4 Kostenträger
Der Überführungsfirma muß mit Auftragserteilung der Kostenträger mitgeteilt werden. Sind Kostenträger und Auftragsgeber nicht eine Person, haftet der Auftraggeber für die Überführungskosten zuzüglich entstandener Verzugs- und Mahnkosten.
Der Überführungsfirma muß mit Auftragserteilung der Kostenträger mitgeteilt werden. Sind Kostenträger und Auftragsgeber nicht eine Person, haftet der Auftraggeber für die Überführungskosten zuzüglich entstandener Verzugs- und Mahnkosten.
§ 5 Haftung
Die MAWI Omnibusverkehr GmbH sowie deren Vertragspartner haften für Fahrzeugvollkaskoversicherungen in Höhe bis 250.000,- € (Wertminderung für Neufahrzeuge ist ausgeschlossen). Es wird nur für das Fahrzeug selbst, nicht für Auf- oder Einbauten, gehaftet. Auf Verlangen wird dem Auftraggeber ein Versicherungsnachweis erbracht. Die Haftung beginnt mit der Fahrzeugübernahme und endet mit der Fahrzeugübergabe. Bei Anlieferung nach Feierabend oder Nachts haftet der Kunde mit Beginn der Fahrzeugabstellung. Ansprüche sind schriftlich bis 10.00 Uhr des darauffolgenden Werktags geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist erlischt jegliche Haftung. Keine Haftung wird übernommen für alte und verdeckte Schäden sowie Schäden, welche infolge einer Panne, technischen Defekts, schlechter Witterung, höherer Gewalt, gleich welcher Art, entstanden sind. Mögliche Gebrauchsspuren die währen der Überführungsfahrt unverschuldet entstehen können, wie z.B. Steinschlag, Dreck, Schmutz, etc. sind nicht Bestandteil der Versicherung und vom Auftraggeber akzeptiert. Ist ein Fahrzeug infolge einer Panne nicht mehr fahrbereit, so hat der Kunde oder Auftraggeber nach Bekanntwerden für eine unverzügliche Wiederinstandsetzung zu sorgen. Ist der Kunde oder Auftraggeber nicht erreichbar, beauftragt die Überführungsfirma eine Vertragswerkstatt oder ein Abschleppunternehmen im Auftrag und auf Rechnung des Kunden. Überführungsaufträge, die gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen, werden nicht ausgeführt und wie unter § 2 aufgeführt an den Kunden berechnet.
Die MAWI Omnibusverkehr GmbH sowie deren Vertragspartner haften für Fahrzeugvollkaskoversicherungen in Höhe bis 250.000,- € (Wertminderung für Neufahrzeuge ist ausgeschlossen). Es wird nur für das Fahrzeug selbst, nicht für Auf- oder Einbauten, gehaftet. Auf Verlangen wird dem Auftraggeber ein Versicherungsnachweis erbracht. Die Haftung beginnt mit der Fahrzeugübernahme und endet mit der Fahrzeugübergabe. Bei Anlieferung nach Feierabend oder Nachts haftet der Kunde mit Beginn der Fahrzeugabstellung. Ansprüche sind schriftlich bis 10.00 Uhr des darauffolgenden Werktags geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist erlischt jegliche Haftung. Keine Haftung wird übernommen für alte und verdeckte Schäden sowie Schäden, welche infolge einer Panne, technischen Defekts, schlechter Witterung, höherer Gewalt, gleich welcher Art, entstanden sind. Mögliche Gebrauchsspuren die währen der Überführungsfahrt unverschuldet entstehen können, wie z.B. Steinschlag, Dreck, Schmutz, etc. sind nicht Bestandteil der Versicherung und vom Auftraggeber akzeptiert. Ist ein Fahrzeug infolge einer Panne nicht mehr fahrbereit, so hat der Kunde oder Auftraggeber nach Bekanntwerden für eine unverzügliche Wiederinstandsetzung zu sorgen. Ist der Kunde oder Auftraggeber nicht erreichbar, beauftragt die Überführungsfirma eine Vertragswerkstatt oder ein Abschleppunternehmen im Auftrag und auf Rechnung des Kunden. Überführungsaufträge, die gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen, werden nicht ausgeführt und wie unter § 2 aufgeführt an den Kunden berechnet.
§ 6 Liefertermine
Ein Liefertermin, der bei Auftragserteilung vorliegt, wird nur unter Vorbehalt angenommen. Für Lieferverzug infolge Panne, schlechter Witterung, technischen Defekts oder höherer Gewalt wird keine Haftung übernommen.
Ein Liefertermin, der bei Auftragserteilung vorliegt, wird nur unter Vorbehalt angenommen. Für Lieferverzug infolge Panne, schlechter Witterung, technischen Defekts oder höherer Gewalt wird keine Haftung übernommen.
§ 7 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt das für den Sitz der MAWI Omnibusverkehr GmbH zuständige Amtsgericht.
Als Gerichtsstand gilt das für den Sitz der MAWI Omnibusverkehr GmbH zuständige Amtsgericht.